Satzung

§1     Der Elternverein
  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Astrid-Lindgren-Schule – Grundschule der Stadt Leipzig“.
  2. Sitz des Vereins ist Leipzig und er soll im Vereinsregister der Stadt Leipzig erfasst werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr in der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung.
  4. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§2    Aufgaben
  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Ziel des Fördervereins ist es, als freiwillige Interessengemeinschaft die schulischen Belange der Grundschule zu fördern. Die Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung und Überlassung von Ausstattungsgegenständen und Unterrichtsmitteln für die Grundschule, soweit sie nicht oder nur ungenügend aus Mitteln des Schulträgers beschafft werden können. Der Verein soll ferner aus seinen Mitteln förderungswürdigen schulische und unterrichtsgebundene Sondermaßnahmen unterstützen.(z.B. Reisen)
  3. Die genannten Aufgaben werden jeweils in Abstimmung mit der Schulleitung durchgeführt. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die der Astrid – Lindgren – Grundschule überlassener Gegenstände und Einrichtungen gehen in den Besitz der Schule über, bleiben aber Eigentum des Vereins. Alle Gegenstände und Einrichtungen werden ordnungsgemäß inventarisiert. Instandsetzungen sind nach Möglichkeit aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten.
§3    Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können außer den Eltern der Kinder, die die Grundschule besuchen oder deren gesetzliche Vertreter, auch Freunde und Förderer des Vereins werden. (oder: Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich mit der Verpflichtung, zur Zahlung mindestens des sich aus der Gebührenordnung ergebenden Mitgliedsbeitrages. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages ist möglich.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt ohne Kündigung, wenn das Kind seinen Wohnsitz wechselt oder die Grundschule verlässt. In allen anderen Fällen ist der Austritt einen Monat vorher schriftlich anzumelden. Hat das Kind die Schule ordnungsgemäß verlassen, kann die Mitgliedschaft durch Weiterzahlung der Beiträge erhalten werden.
  3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitglieder-versammlung festgelegt und sind in einer gesonderten Gebühren-ordnung geregelt.
  4. Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden bilden das Vermögen des Vereins.
  5. Stimmberechtigt sind beide Elternteile, wenn ein Elternteil den Beitrag zahlt.
§4     Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenwart
  1. Unter den Vorstandsmitgliedern muss mindestens eine Mutter sein.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt allein. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch den Kassenwart Buch zu führen. Dazu gehört auch eine Inventarliste.
  3. Zur Vorstandssitzung muss möglichst drei Tage vorher eingeladen werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. In Zweifelsfällen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 2 Jahre.
§5      Mitgliederversammlung
  1. Im Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher schriftlich erfolgen.
  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss innerhalb von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden soweit drei weitere Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit sowie zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
  5. Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung eines Schuljahres muss folgende Punkte enthalten:
  • Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  1. Zur Satzungsänderung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§6        Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützlichen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Stadt Leipzig, mit der Auflage, es ausschließlich für die in Punkt 5 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Beschlüsse hierzu können nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst werden.

Vorliegende Fassung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.01.2016 in Kraft.

Leipzig, den 20.01.2016